Gremien

Aufgaben des Kirchenvorstandes

Der Kirchenvorstand (KV) ist das Gremium, das über wichtige Belange der Kirchengemeinde zu entscheiden hat, vor allem über das Personal, die Ausgaben und die Gebäude der Gemeinde.

Nach staatlichem Recht (Reichskonkordat vom 20. Juli 1923) ist die katholische Kirchengemeinde eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die durch den Kirchenvorstand - ein Gremium von Pfarrer, acht gewählten Laienmitgliedern und einem Mitglied des Pfarrgemeinderates mit Gaststatus - als ihr Organ verwaltet und vertreten wird. Die Mitglieder im Kirchenvorstand werden jeweils für sechs Jahre gewählt. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus. Wiederwahl ist möglich.
Der Pfarrer ist der Vorsitzende. Der Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n), der/die den Pfarrer in Kirchenvorstandsangelegenheiten bei dessen Abwesenheit vertritt.
Im Gegensatz zu Kommunal- und Parlamentswahlen sind bei den Kirchenvorstandswahlen alle Gemeindemitglieder - also auch ausländische Gemeindemitglieder - die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit einem Jahr an dem Ort der Gemeinde wohnen, wahlberechtigt.

Aufgaben des KV
Der Kirchenvorstand verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde. Er vertritt die Kirchengemeinde mit dem Vermögen auf der Grundlage des Gesetzes über die Verwaltung des kath. Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924. Da das Gesetz noch heute gilt, kann der Kirchenvorstand als Institution auf eine lange Tradition verweisen.
Das kirchliche Finanzwesen wird deswegen auch heute noch von den Regeln des Staatskirchenrechts und den kirchenrechtlichen Vorschriften bestimmt. Die Bewirtschaftung der Finanzen ist Hauptaufgabe des Kirchenvorstandes. Es handelt sich hierbei um die so genannte Selbstverwaltung. So nehmen die Kirchengemeinden die Verwaltung ihrer Finanzen in eigener Regie und Verantwortung im Rahmen ihres jeweiligen Haushaltsplanes wahr.
Der Kirchenvorstand ist in einer weiteren Hauptaufgabe für alle Liegenschaften der Kirchengemeinde zuständig. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um bebaute oder unbebaute Grundstücke, bzw. um Gebäude handelt, sowie für die Wahrung der damit verbundenen Rechte und Pflichten. Der Kirchenvorstand trägt außerdem die Verantwortung für das Personal in allen kirchlichen Bereichen.